06.01.2023
Versicherte verlieren ihren Anspruch auf einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege gegen die Krankenkasse nicht dadurch, dass ihnen ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn diese weder einer stationären Versorgung gleichstehen noch die Leistungsinhalte von Behandlungspflege und Eingliederungshilfe weitestgehend deckungsgleich sind, urteilte das Bundessozialgericht (BSG).
Im vorliegenden Fall lebte eine Versicherte allein in einer von ihr gemieteten Wohnung. Der Träger der Sozialhilfe gewährte ihr Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten im Umfang von 18 Fachleistungsstunden, in denen nach dem letzten Bewilligungsbescheid das Betreuungsziel „Sicherung der Medikamenteneinnahme" nicht mehr enthalten war.
Die zuständige Krankenkasse lehnte die Übernahme der vom ambulanten Pflegedienst berechneten Kosten des ärztlich verordneten Richtens der wöchentlichen Medikamentenbox unter Hinweis auf Urteile des BSG aus dem Jahr 2015 ab, weil es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handeln würde, die immer zum Aufgabenkreis der Eingliederungshilfe gehörten.
Die damalige Rechtsprechung hatte allerdings die Behandlungspflege in stationären Einrichtungen zum Inhalt. Im jetzigen Fall musste sich der 3. Senat des BSG nun erstmals mit der Frage befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 auf Konstellationen übertragbar ist, in denen eine Versicherte bzw. ein Versicherter im Rahmen der Eingliederungshilfe in einer betreuten Wohnmöglichkeit lebt.
Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni