25.09.2019
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart hat entschieden, dass Menschen mit Behinderung das Persönliche Budget nicht zur Beschäftigung der eigenen Eltern verwenden dürfen.
Im vorliegenden Fall war der 30jährige Kläger wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung schwerst geistig und körperlich behindert. Er wurde überwiegend von seinem nicht berufstätigen Vater gepflegt und wollte diesen über das Persönliche Budget bei sich anstellen.
Nach Auffassung des Gerichts kann das sogenannte Arbeitgebermodell nicht durch die bezahlte Beschäftigung eines pflegenden Angehörigen verwirklicht werden, sondern erfordert die Anstellung "fremder" Personen. Bei Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld würden dagegen nur das Pflegegeld und ggf. ein zusätzlicher Entlastungsbetrag bezahlt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019, L 7 SO 4668/15
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