28.07.2020
Das SG Mannheim hat entschieden, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die Kosten für einen Sportrollstuhl zu übernehmen, damit ein Querschnittsgelähmter am Vereinssport teilnehmen kann.
Der 1993 geborene Kläger war von der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Alltagsrollstuhl versorgt. Für die Teilnahme am Reha-, Freizeit- und Breitensport beantragte er einen Sportrollstuhl, der ihm ärztlich verordnet wurde. Die Krankenkasse leitete den Antrag an den Sozialhilfeträger weiter, welcher den Antrag ablehnte.
Das SG Mannheim hat dem Kläger Recht gegeben.
Eine Teilnahme am Vereinssport gehöre zum normalen gesellschaftlichen Leben und diene somit dem Leben in der Gemeinschaft. Sie fördere die Inklusion und ermögliche Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe. Da sich die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erstrecke, habe nachrangig der Sozialhilfeträger über die Eingliederungshilfe für den Bedarf einzustehen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: juris
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