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19.10.2021

Anspruch auf Handbike Hilfsmittel soll möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen

Das Landessozialgericht Darmstadt hat die Krankenkasse verpflichtet, einem querschnittsgelähmten Versicherten eine elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung zu gewähren.

Im vorliegenden Fall beantragte ein querschnittsgelähmter Mann, der bisher (nur) mit einem Faltrollstuhl ausgestattet war, die Versorgung mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel könne er Bordsteinkanten nicht überwinden sowie Gefällstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am öffentlichen Leben teilnehmen. Auch fördere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem könne er das Handbike selbstständig an den Faltrollstuhl ankoppeln.

Die Krankenkasse hatte ihm hingegen einen (billigeren) Elektrorollstuhl angeboten, für dessen Nutzung er allerdings auf die Unterstützung einer entsprechend qualifizierten Hilfskraft beim Umsetzen angewiesen gewesen wäre.

Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe, denn der Behinderungsausgleich soll einem möglichst selbstbestimmten Leben dienen. Das Grundbedürfnis nach Mobilität sei durch Erschließung des Nahbereichs zu ermöglichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschränkt und die Krankenkasse können die Versorgung auch nicht mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot verwehren.

Der angebotene Elektrorollstuhl könne nur mit fremder Hilfe genutzt werden. Da der querschnittsgelähmte Mann keine Greifkraft in den Händen habe, könne er beim Befahren z.B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls nicht selbst ausführen und auf Gefällstrecken bremsen. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm dies hingegen selbstständig möglich. Auch könne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 12/2021 v. 12.10.2021 - veröffentlicht auf juris

 

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