07.02.2019
Das SG Detmold hat entschieden, dass einer zwölfjährigen schwerbehinderten Schülerin ein Integrationshelfer für den gesamten Schulbesuch zur Verfügung gestellt werden muss. Eine Integrationskraft nur für 19 bzw. im weiteren Verlauf für nur noch zehn Wochenstunden reiche nicht aus.
Grundsätzlich haben Schulen unabhängig vom individuellen Anspruch der Schüler*innen die Pflicht, auch die Integration behinderter Schüler*innen zu fördern. Bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen müsse der Sozialhilfeträger jedoch berücksichtigen, dass sie grundsätzlich unabhängig von pflichtgemäßem und/oder pflichtwidrigem Verhalten Dritter (in diesem Fall des Schulträgers) sei. Festgestellt werde müsse ausschließlich, ob ein Bedarf tatsächlich bestehe. Insbesondere könne nicht auf einen fiktiven Zustand der Umgebung verwiesen werden, der eigentlich bestehen müsste. Deshalb lasse die Objektförderung von Kindergärten und Schulen den subjektiven Anspruch des behinderten Menschen nur dann und soweit entfallen, wie diese tatsächlich realisiert worden sei und dadurch den Bedarf entfallen lasse. Wenn eine Schule also beispielsweise schon für Rollstuhlfahrer*innen barrierefrei gebaut ist, sei tatsächlich keine Assistenz mehr zur Überwindung von Stufen etc. erforderlich. Für die Eingliederungshilfe im schulischen Bereich komme es daher nicht darauf an, wie weit die Schule eigentlich sein müsste, sondern wie weit die konkret besuchte Schule tatsächlich schon sei.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Sozialgericht Detmold, Beschuss vom 21.02.2018, S 2 SO 45/18 ER
Quelle: juris
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