08.04.2018
Auch für den Schubesuch einer Schule, die landesrechtlich verpflichtet ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten, kann ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger für Eingliederungshilfemaßnahme bestehen.
Im verhandelten Fall besuchte die 2001 geborene, nahezu gehörlose, Antragstellerin eine Schule für Hörgeschädigte. Allerdings wurde der Unterricht überwiegend in Lautsprache und nicht auch in Gebärdensprache gehalten, da die Lehrerinnen und Lehrer nur über Grundkenntnisse in Gebärdensprache verfügen. Da die Antragstellerin dem Unterricht deshalb nur sehr eingeschränkt folgen konnte, beantragte sie beim Landkreis Zwickau als zuständigem Sozialhilfeträger, die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers für den Schulbesuch. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass die Wissensvermittlung an einer Schule für Hörgeschädigte auch beinhalte, dass die dortigen Lehrkräfte über ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse in Gebärdensprache verfügten.
Eingliederungshilfe für den Schulbesuch auch an einem Förderzentrum möglich
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) gab hingegen der Klägerin Recht: Komme der Schulträger seinen schulrechtlichen Pflichten zur behinderungsgerechten Beschulung behinderter Kinder nicht nach, sei der Sozialhilfeträger verpflichtet, die erforderlichen Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung zu erbringen. Dies gelte auch für Förderschulen. Dem Sozialhilfeträger bleibe in diesem Fall nur die Möglichkeit, gegen den eigentlich vorrangig verpflichteten Schulträger Erstattungsansprüche geltend zu machen.
Sächsisches LSG, Entscheidung vom 27.03.2018, L 8 SO 123/17 B ER (Quelle: juris)
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