06.09.2018
Zumindest vorläufig hat ein an Diabetes erkranktes Kind Anspruch auf Eingliederungshilfe für den Schulbesuch, entschied das Sozialgericht Detmold in einem Beschluss vom 24.08.2018 (S 11 SO 221/18 ER). Es sprach in einem Eilverfahren einer sechsjährigen Erstklässlerin bis zum Beginn der Herbstferien eine Schulbegleitung zu, um die notwendige Behandlung der Diabeteserkrankung sicherzustellen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss, auch wenn langfristig kein Anspruch auf eine Begleitung während der gesamten Schulzeit besteht, in der Übergangsphase für den Schulbesuch einschließlich Pausen und für andere schulische Veranstaltungen eine Eingliederungshilfe zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch besteht Einkommens unabhängig, da es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung handele.
Für die Zeit nach den Herbstferien müsse noch genau geprüft werden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Weiterbewilligung der Schulbegleitung erforderlich sei.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Quelle lt. juris - Pressemitteilung des SG Detmold v. 29.08.2018
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