06.05.2017
Schulkinder mit Behinderung können grundsätzlich die Kostenerstattung für eine notwendige Schulbegleitung beanspruchen, wenn diese außerhalb des Kernbereichs der allgemeinen Schulbildung liegt. Für „unterstützende Hilfen" sei die Sozialhilfe zuständig, urteilte das Bundessozialgericht.
Im konkreten Fall ging es um eine Schülerin mit dem Down-Syndrom, die für den Besuch des Regelunterrichts eine Schulbegleitung zur Kompensation ihrer motorischen und Kommunikationsstörungen benötigte. Das Gericht bewertete diese Kompensationsmaßnahmen als nicht zum Kernbereich allgemeiner Schulbildung gehörende Aufgabe. Daher seien die Kosten vom Sozialhilfeträger zu tragen.
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