16.08.2016
Ein Kind mit einer schweren geistigen Behinderung, das aufgrund der Behinderung "nur" eine Gangstörung, jedoch eine starke Tendenz zum unkontrollierten Weglaufen hat, hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG".
Aufgrund der Selbstgefährdung beantragten die Eltern die (Wieder)Zuerkennung des Merkzeichens „aG", um möglichst nur kurze Wege mit dem Kind zu Fuß zurücklegen zu müssen. Die Richter stellten klar, dass für die Zuerkennung des Merkzeichens jedoch die Einschränkung der Fortbewegungsfähigkeit im Vordergrund stehen müsse. Die Tatsache, dass sich das Kind beim Gehen mit einer Begleitperson sowie beim Führen an der Hand jederzeit losreißen und damit in Gefahr bringen könne, sei zwar ein potenzielles Risiko, nicht aber gleichzusetzen mit einer dauernden schwersten Einschränkung der Gehfähigkeit, wie es etwa bei Beinamputierten der Fall ist.
Es wurde Berufung eingelegt.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 28.01.2016 – S 7 SB 972/12 –
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