26.05.2015
Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau der häuslichen Duschkabine können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil vom 19.03.2015.
Im vorliegenden Fall hatte sich die an Multipler Sklerose erkrankte Klägerin die Duschkabine in ihrer Wohnung im Wert von über 5.000 € so umbauen lassen, dass sie sie barrierefrei nutzen konnte. Sie hatte keine Pflegestufe, so dass eine (Teil)Kostenübernahme durch die Pflegekasse nicht möglich war. Daher führte sie die gesamten Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an.
Das Finanzamt erkannte nur einen Teil der Gesamtkosten als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastung an. Dieser Ansicht widersprach das Finanzgericht Baden-Württemberg und sprach der Klägerin den Gesamtaufwand als außergeöhnliche Belastung zu. Eine Aufteilung der Kosten der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten sei nicht praktikabel.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 – 1 K 3301/12 – (Quelle)
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