04.03.2015
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 11.12.2014 entschieden, dass eine 16jährige Antragstellerin Anspruch auf Kostenübernahme für transportable (bereits gefüllte) Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat.
Nach oberster Rechtsprechung ist der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger auszurichten. Dieser Grundsatz stünde der Entscheidung der Krankenkasse entgegen, die monatliche Versorgung mit befüllten Sauerstoffflaschen nicht mehr zu übernehmen und als kostengünstigere Alternative stattdessen eine Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen zur Verfügung zu stellen. Eine (stationäre) Druckgasstation könne die Mobilität der Jugendlichen, insbesondere in Schule, Freizeit und Urlaub (z.B. Klassenfahrten und Familienausflüge) nicht in gleichem Maße gewährleisten.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.12.2014
– L 4 KR 485/14 –
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