13.02.2015
Wenn ein Hilfsmittel zur Integration in das Lebensumfeld Nichtbehinderter notwendig ist, muss die Krankenkasse die Kosten für ein spezielles Dreirad auch für Jugendliche erstatten. So entschied das Sozialgericht Heilbronn im Fall eines 17-jährigen Mädchen mit Down-Syndrom.
Das Mädchen kann behinderungsbedingt nur kurze Wege zu Fuß bewältigen, so dass sich die wesentlichen sozialen Kontakte in ihrer Freizeit auf ihre radfahrbegeisterte Familie beschränken. Da sie ein herkömmliches Fahrrad nicht fahren kann, beantragte die Familie die Versorgung mit einem Spezialfahrrad bei der Krankenkasse. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Hilfsmittelversorgung für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht käme und das Spezialfahrrad in diesem Fall keine therapeutische Hilfe leisten, sondern primär der Fortbewegung dienen würde.
Da der Teilnahme des Mädchens an Familienausflügen hier eine große soziale Bedeutung zukäme, verpflichtete das Gericht die Krankenkasse trotzdem zur Kostenübernahme.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 20.01.2015 – S 11 KR 4250/13 – (nicht mehr kostenlos online verfügbar)
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