Logo Kinder Pflege Netzwerk

03.02.2015

Pflege zuhause hat Vorrang Sozialhilfeträger muss selbständiges Wohnen ermöglichen.

Benötigt ein Schwerstbehinderter eine Dauerassistenz um in einer eigenen Wohnung leben zu können, muss der Sozialhilfeträger dies als Leistung der Hilfe zur Pflege und zur Teilhabe am häuslichen Leben und am Leben in der Gemeinschaft nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezahlen. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG). Das Sozialrecht räume den Vorrang ambulanter Leistungen vor stationären Leistungen im Heim ein. Aus reinen Kostengründen könne der Leistungsberechtigte nicht auf die (bisherige) stationäre Betreuung verwiesen werden.

Menschenwürde gibt den Ausschlag

Im vorliegenden Fall begehrte ein 27jähriger, seit seiner Geburt an einer Duchenne-Muskeldystrophie erkrankt, die Unterstützung des Sozialhilfeträgers, um mit Hilfe einer Dauerassistenz in einer eigenen Wohnung leben zu können. Das Gericht maß einer solchen eigenständige Lebensgestaltung außerhalb eines eher auf ältere Menschen ausgerichteten Pflegeheims gerade für junge Menschen ein hohes Gewicht zu. Ein Kostenvergleich mit der – hier deutlich preisgünstigeren – Unterbringung im Heim sei nach dem Gesetz nur zulässig, wenn eine Unterbringung dort auch unter Berücksichtigung persönlicher oder familiärer Gründe zumutbar sei. Die Menschenwürde sei ausschlaggebend – auch bei beachtlichen Mehrkosten.

Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 12.02.2014, L 8 SO 132/13 B ER

Ritterstr. 4
12207 Berlin
+49 30 76766452
ed.krewztenegelfprednik@ofni

Kinder Pflege Netzwerk
für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.