28.02.2014
Werden mehrere pflegebedürftige Familienmitglieder in der gemeinsamen Wohnung von einem/r Angehörigen gepflegt, steht auch ihnen der Zuschlag für Wohngruppen zu, urteilte das Sozialgericht Münster am 17.01.2014.
Bewohnern von ambulant betreuten Wohngemeinschaften steht laut § 38a SGB XI ein Zuschlag in Höhe von 200 € monatlich zusätzlich zu, wenn
• sie in einer betreuten Wohngruppe ambulant betreut werden
• in der Wohngruppe mindestens drei Pflegebedürftige leben
• das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung dient und
• eine im Haushalt tätige Pflegekraft für die häusliche Pflegeleistung in Anspruch genommen wird.
Diese Regelung habe ebenso zu gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Schwiegertochter ihren kranken Mann und dessen kranke Eltern zu Hause pflegt und alle unter einem Dach wohnen, urteilte das Gericht und widersprach damit dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes. Darin wird die Auffassung vertreten, dass bei einem Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds generell nicht der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung angenommen werden könne und somit keine zuschlagfähige Wohngemeinschaft vorliege.
Die Sozialrichter in Münster hielten die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten besonderen Schutz von Ehe und Familie und dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und entschieden zugunsten der Familie.
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