16.02.2014
Fähigkeitstraining, das in die Grundpflege integriert wird, wie z.B. das „Löffeltraining", können zur Grundpflege gezählt werden, wenn es den Charakter einer verrichtungsbezogenen Anleitung hat. Dies entschied das Bundessozialgericht bereits im Jahre 2004.
Eine solche Anleitung habe zum Ziel, die Erledigung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen im Sinne einer Motivation zur Selbsthilfe sicherzustellen, und sei daher leicht abgrenzbar zu „reinen" Maßnahmen der Rehabilitation.
Anleitungen, die darauf abzielen, Kindern mit Behinderung die eigenständige Ausführung solcher Verrichtungen zu vermitteln, die von gleichaltrigen gesunden Kindern bereits ohne fremde Hilfe erbracht werden, zählen zum Pflegeaufwand im Sinne von § 14 SGB XI. Dies sei in erster Linie bei Kindern mit einer geistigen Behinderung von Bedeutung, so das Gericht. Da das „Löffeltraining" im vorliegenden Fall zum Ziel habe, den Sohn der Klägerin bei der Nahrungsaufnahme zum selbstständigen Umgang mit dem Löffel anzuleiten und das Zuführen des Essens zum Mund als ein Teil der Verrichtung der Nahrungsaufnahme gilt, ist die Qualifizierung des „Löffeltrainings" als verrichtungsbezogene Anleitung anzusehen.
Das Urteil macht im Übrigen deutlich, dass für die private Pflegeversichung dieselben Voraussetzungen gelten wie für die gesetzliche Pflegeversicherung und dass die Begutachtungsrichtlinien keinen nach außen verbindlichen Rechtscharakter aufweisen, sondern lediglich einem „Verwaltungsbinnenrecht" entsprechen.
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