25.07.2013
Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Weithin bekannt ist, dass die Pflege zu Hause versichert ist. Wie weit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für pflegende Angehörige darüber hinaus reicht, zeigt aktuell ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in zweiter Instanz.
Auch der Sturz beim Geldabheben am Bankautomaten ist durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, wenn mit dem abgehobenen Geld (vom Konto des Pflegebedürftigen) Einkäufe für die Versorgung des Pflegebedürftigen getätigt werden sollten.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine pflegende Angehörige auf dem Weg vom Auto zum Geldautomat auf winterlicher Straße, weil sie vor dem Einkauf noch Geld abheben musste. Sie zog sich Verletzungen an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie an der Hand zu.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.03.2013, L 2 U 516/11
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