08.05.2013
Hilfen zur Ermöglichung der Teilhabe sind bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. So bestimmt es § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 in Verbindung mit S. 2 SGB XII.
Der Einbau eines Aufzugs für ein schwerbehindertes Kind im Elternhaus stellt eine Maßnahme der Eingliederungshilfe dar, da er die Teilhabe ermöglicht. Da er jedoch nicht vorrangig der Förderung des Kindes dient, hat er nicht als sogenannte privilegierte Maßnahme im vorgenannten Sinne – also ohne Einsatz von Vermögen – zu gelten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG).
Dies bedeutet, dass das elterliche Einkommen und Vermögen vom Sozialhilfeträger berücksichtigt werden muss. „§ 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 SGB XII, wonach bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme an der Gesellschaft ermöglichen solle, Vermögen unberücksichtigt bleibe, finde keine Anwendung.", so das BSG.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012, – B 8 SO 15/11 R –
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