05.05.2012
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 09.02.2012 entschieden, dass eine nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommene geistig behinderte Person als Pflegekind angesehen werden kann. Dies hat zur Folge, dass für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Eine wichtige Feststellung des Urteils ist, dass ein behinderter Volljähriger nur dann Pflegekind sein kann, wenn die Behinderung so schwer ist, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer minderjährigen Person entspricht.
Bundesfinanzhof, III R 13/09
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