07.02.2019
Das SG Detmold hat entschieden, dass Leistungen der Verhinderungspflege nur bei Abwesenheit der (privaten) Pflegeperson gezahlt werden können.
Im vorliegenden Fall lebte eine 42jährige, pflegebedürftige Frau in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und hielt sich an den Wochenenden und Feiertagen bei ihren Eltern auf. Für die Teilnahme an einer Gruppenreise für Menschen mit Behinderungen beantragte sie bei der Pflegekasse die Gewährung von Leistungen der Verhinderungspflege und von Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die Pflegekasse lehnte ab und bekam vom Sozialgericht Detmold Recht.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten für die Verhinderungspflege von der Pflegekasse nur zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein solcher Fall sei nicht gegeben, da die Klägerin in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebe und auf die dortige Pflege jederzeit zurückgreifen könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin am Wochenende zu Hause betreut werde. Denn im Fall der Verhinderung der Eltern könne die Klägerin in diesen Zeiten in der Einrichtung versorgt werden.
Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Pflege während einer Erholungsphase von privaten Pflegepersonen sicherzustellen. Ein Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person selbst soll nach dem Willen des Gesetzgebers hingegen nicht finanziert werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.08.2018, S 6 P 144/17
Quelle: juris
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