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29.07.2020

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen Überblick über die geplanten gesetzlichen Änderungen

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen. Vorgesehen ist eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge und eine Vereinfachung der steuerlichen Nachweispflichten. Auch der Pflege-Pauschbetrag soll angehoben und auf eine pflegegradabhängige Systematik umgestellt werden.

Konkret sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge
    Besondere behinderungsbedingte Aufwendung können steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Bei den Behinderten-Pauschbeträgen entfällt die Nachweispflicht für die einzelnen Aufwände für die sogenannten "Verrichtungen des täglichen Lebens", deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50
    Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag
    Auch der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.
    Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken.
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags
    Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Damit sollen die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten werden. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.

Quelle: juris/Bundesfinanzministerium

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