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28.12.2017

Gesetzliche Änderungen in 2018 Informationen der Bundesregierung zu gesetzlichen Änderungen in 2018 - ein Auszug

Unter den verschiedenen Neuregelungen, die laut Bundesregierung Anfang 2018 in Kraft treten, sind einige Neuerungen, die für Familien mit einem chronisch kranken oder behinderten Angehörigen besonders interessant sind. Ein Auszug aus dem Newsletter Verbraucherschutz aktuell Nr. 19/2017 vom 20.12.2017:

Unabhängige Teilhabeberatung
Ab Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung niedrigschwellig über die Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Die Beratung soll vor allem durch „Peers" (Menschen, die selbst betroffen sind) erfolgen. Weil es gerade so schön passt: Wir freuen uns, eine der neuen Beratungsstellen in Berlin sein zu können und werden Ratsuchenden mit unserem Spezialwissen als Eltern „besonderer" Kinder zur Verfügung stehen. Mehr Informationen zu diesem Angebot demnächst hier auf unserer Homepage und über unseren Newsletter.

Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de startet ebenfalls am 01.01.2018.

Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung
Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab 01.01.2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache" zu erläutern.

Benennung von Ansprechstellen
Alle Rehabilitationsträger müssen ab dem 01.01.2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragstellende, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Damit wird der Zugang zu den Rehabilitationsträgern deutlich vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es zukünftig nicht mehr entscheidend, ob man die „richtige" Behörde anspricht.

Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab 01.01.2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das „Budget für Arbeit" ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75% in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Neues Teilhabeplanverfahren
Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen von verschiedenen Trägern benötigen, wird das Verfahren zur Inanspruchnahme dieser Leistungen stark vereinfacht. Mit dem neuen „Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag ausreichend, um ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren in Gang zu setzen – auch wenn verschiedene Leistungsträger, wie z.B. Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse für die einzelnen Leistungen zuständig bleiben. Dafür ist künftig ein gemeinsames standardisiertes Verfahren zur Bedarfsfeststellung für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird.

Höhere Leistungen in der Grundsicherung („Hartz IV")
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro, Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu.

Altersvorsorge wird weniger bei Sozialhilfeleistungen angerechnet
Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30% bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

Neuregelung des Mutterschutzes
Ab dem 01.01.2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.

Mehr Zeit für die Steuererklärung
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31.07. des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen. Immer wieder hilfreich im Zusammenhang mit der Steuererklärung: das Steuermerkblatt des bvkm für Familien mit behinderten Kindern.

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für Familien mit chronisch kranken, behinderten und/oder pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen e.V.